Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Planung, Entwicklung, Bereitstellung und Betrieb individueller Software.
- Anbieter
- Julian Sofka · Einzelunternehmen unter der Geschäftsbezeichnung Syntria
- Fassung
- Version 1.3 · Stand 25. Juli 2026
- Geltung
- Gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verbraucher werden nicht als Kunden angenommen.
1Vertragspartner, Geltungsbereich und Begriffe
- 1.1
Anbieter und Vertragspartner ist Julian Sofka, Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung Syntria, Wohnpark Theodor Kery 12, 2491 Neufeld an der Leitha, Österreich, E-Mail: office@syntria.net (nachfolgend „Syntria“).
- 1.2
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern im Sinn des österreichischen Rechts. Verbraucher werden nicht als Kunden angenommen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsabschluss, das Rechtsgeschäft für sein Unternehmen abzuschließen.
- 1.3
Die AGB gelten für Planung und Konzeption, Entwicklung von Individualsoftware und kundenspezifischen Modulen, Einrichtung und Onboarding, Datenmigration und Datenaufbereitung, Hosting und technischen Betrieb, Wartung, Support, KI-Funktionen, Sicherheitsleistungen sowie damit verbundene Leistungen, soweit sie Gegenstand eines Angebots oder Vertrags sind.
- 1.4
„Projektleistungen“ sind einmalig vergütete Leistungen, insbesondere Planung, Entwicklung, Einrichtung, Onboarding und gesondert angebotene Datenmigrationen. „Betriebsleistungen“ sind wiederkehrende Leistungen, insbesondere Hosting, technischer Betrieb, Monitoring, Backups, Updates, Bugbehebung und Support.
- 1.5
„Werktage“ im Sinn dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz von Syntria. Zeitangaben beziehen sich auf die am Geschäftssitz von Syntria geltende Ortszeit.
- 1.6
„Nachweisbare elektronische Form“ bedeutet eine elektronische Erklärung, bei der Absender, Inhalt und Zeitpunkt dauerhaft gespeichert und wiedergegeben werden können. Sie umfasst insbesondere das Kundenportal, E-Mail und die offiziell bekannt gegebene Syntria-WhatsApp-Verbindung. Die Erklärung wird erst mit nachweisbarem Zugang beim Empfänger wirksam; der bloße Versand genügt nicht. Soweit diese AGB eine nachweisbare elektronische Form vorsehen, ist keine eigenhändige oder qualifizierte elektronische Unterschrift erforderlich; zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
- 1.7
Eine „Supportstunde“ ist eine volle Zeitstunde, die innerhalb der vereinbarten regulären Supportzeiten abläuft. Zeiten außerhalb der Supportzeiten werden auf eine Reaktions- oder Bearbeitungsfrist in Supportstunden nicht angerechnet.
- 1.8
Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Syntria ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein bloßer Hinweis des Kunden auf eigene Bedingungen ändert die vereinbarten Syntria-AGB nicht.
2Vertragsdokumente und Rangfolge
- 2.1
Der konkrete Leistungsumfang, Preis, Zeitplan und allfällige Abweichungen ergeben sich aus dem angenommenen Angebot und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
- 2.2
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: erstens das individuell angenommene Angebot oder die Auftragsbestätigung, zweitens die Leistungsbeschreibung und ausdrücklich vereinbarte Anlagen, drittens das Service Level Agreement oder Betriebs- und Supportpaket, viertens die Auftragsverarbeitungsvereinbarung für Datenschutzfragen und fünftens diese AGB.
- 2.3
Individuelle Vereinbarungen ändern diese AGB nur für den konkret bezeichneten Sachverhalt. Im Übrigen bleiben die AGB anwendbar.
- 2.4
Maßgeblich ist die Sprach- und Versionsfassung, die der Kunde vor Vertragsabschluss erhalten und nachweislich angenommen hat. Syntria archiviert den bei Vertragsabschluss geltenden Text in unveränderbarer Form oder als PDF.
3Angebote und Vertragsabschluss
- 3.1
Angebote von Syntria können innerhalb von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden, sofern im Angebot keine andere Bindungsfrist genannt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann Syntria Preis, Leistungsumfang und Verfügbarkeit neu bestätigen.
- 3.2
Ein Vertrag kommt durch digitale Annahme im Kundenportal, Unterzeichnung des Angebots oder eine eindeutige elektronische Annahmeerklärung zustande. Eine Annahme per E-Mail, über die offizielle WhatsApp-Verbindung oder über einen vergleichbaren vereinbarten Kanal genügt, wenn das konkrete Angebot zweifelsfrei bezeichnet und vollständig angenommen wird.
- 3.3
Unverbindliche Gespräche, Telefonate, Vorbesprechungen oder Nachrichten ohne eindeutige Annahmeerklärung begründen noch keinen Auftrag.
- 3.4
Der Kunde stellt sicher, dass Personen, die über seine Firmen-E-Mail, sein Kundenportal oder einen sonstigen offiziellen Kommunikationskanal Angebote annehmen, dazu intern berechtigt sind. Syntria darf auf eine nach außen erkennbare Vertretungsbefugnis vertrauen, solange ihr keine gegenteilige Information vorliegt.
- 3.5
Die AGB werden vor Annahme über einen dauerhaften Weblink oder als Dokument bereitgestellt. Das Kundenportal darf Zeitpunkt, Benutzer, Angebot und die konkrete AGB-Version der Zustimmung speichern und dem Kunden eine Vertragskopie übermitteln.
4Projektumfang und Leistungsbeschreibung
- 4.1
Grundlage jeder Projektleistung ist der im Angebot und in der Leistungsbeschreibung festgelegte Umfang. Der Fixpreis umfasst ausschließlich die dort beschriebenen Funktionen, Module, Planungs-, Einrichtungs- und Onboardingleistungen.
- 4.2
Planung und Konzeption sind Bestandteil des vereinbarten Fixpreises und werden nicht als gesonderte Planungsphase verrechnet, sofern das Angebot nichts Abweichendes vorsieht.
- 4.3
Syntria schuldet eine fachgerechte Umsetzung der vereinbarten Leistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Umsatzsteigerungen, Kosteneinsparungen, Förderfähigkeit, Suchmaschinen-Rankings, Amortisationszeiten oder vergleichbare Ergebnisse gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurden.
- 4.4
Dokumentationen werden in dem Umfang erstellt, der im Angebot vorgesehen oder für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Die normale Projektdokumentation begründet keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, internen Entwicklungsunterlagen, Repositories oder Build-Pipelines.
- 4.5
Barrierefreiheit, revisionssichere Archivierung, besondere Branchenanforderungen, Zertifizierungen, Audits oder sonstige rechtliche Sonderstandards sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Syntria weist auf erkennbare wesentliche Risiken hin, übernimmt aber ohne gesonderte Beauftragung keine umfassende Rechtsprüfung des Geschäftsmodells oder der Inhalte des Kunden.
5Mitwirkung des Kunden
- 5.1
Der Kunde stellt alle für Planung, Umsetzung, Test, Inbetriebnahme und Betrieb erforderlichen Daten, Unterlagen, Testfälle, Zugänge, Entscheidungen, Freigaben und fachlichen Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und richtig bereit.
- 5.2
Der Kunde benennt mindestens eine fachkundige und entscheidungsbefugte Kontaktperson. Syntria darf sich bei projektbezogenen und operativen Entscheidungen grundsätzlich auf deren Erklärungen verlassen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- 5.3
Verzögert sich eine Leistung wegen fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, verschieben sich Termine in angemessenem Umfang. Syntria gerät dadurch nicht in Verzug. Zusätzlicher Aufwand wird nur nach vorherigem Hinweis und zusätzlicher Vereinbarung verrechnet.
- 5.4
Erbringt der Kunde eine konkret angeforderte notwendige Mitwirkung trotz Aufforderung in nachweisbarer elektronischer Form nicht binnen 14 Tagen, darf Syntria das Projekt pausieren und entsprechend der verfügbaren Kapazitäten neu einplanen. Bereits fällige Zahlungen werden dadurch nicht aufgeschoben.
- 5.5
Bleibt der Kunde nach der Projektpause weitere 60 Tage untätig, darf Syntria eine letzte Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den betroffenen Projektvertrag beenden. Abgerechnet werden die bis dahin erbrachten Leistungen und nicht stornierbaren Fremdkosten nach den Regelungen über den Projektabbruch.
- 5.6
Der Kunde informiert Syntria rechtzeitig über geplante Änderungen an angebundenen ERP-, CRM-, Microsoft-, Bank-, E-Mail- oder sonstigen Fremdsystemen, wenn diese die Syntria-Lösung beeinflussen können.
6Fehler, Designkorrekturen und Änderungswünsche
- 6.1
Ein „Fehler“ oder „Bug“ liegt vor, wenn die Software von einer ausdrücklich vereinbarten Funktion oder dem freigegebenen Ablauf abweicht. Dazu zählen etwa nicht funktionierende Schaltflächen, falsche Berechnungen oder vereinbarte Abläufe, die technisch nicht ausführbar sind.
- 6.2
Kleine Designkorrekturen verändern nur Darstellung oder Bedienung und führen weder neue Funktionen noch neue Abläufe, Schnittstellen oder Datenstrukturen ein. Solche Korrekturen und die Behebung von Syntria zuzurechnenden Fehlern sind im vereinbarten Projektumfang enthalten.
- 6.3
Erweiterungen, neue Funktionen, neue Schnittstellen, veränderte Geschäftsprozesse oder sonstige Wünsche außerhalb der freigegebenen Leistungsbeschreibung sind Change Requests und benötigen ein zusätzliches Angebot.
- 6.4
Ein Change Request wird erst verbindlich, wenn seine Auswirkungen auf Leistung, Preis und Termin bewertet und vom Kunden eindeutig angenommen wurden. Bis dahin arbeitet Syntria nach dem zuletzt freigegebenen Umfang weiter, soweit dies sinnvoll möglich ist.
7Termine, Teilleistungen und Projektabbruch
- 7.1
Zeitpläne sind Zieltermine, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Kundenseitige Verzögerungen, vereinbarte Änderungen, höhere Gewalt und nicht von Syntria beherrschbare Abhängigkeiten verlängern Termine angemessen.
- 7.2
Wird ein ausdrücklich verbindlicher Termin ausschließlich aus einem von Syntria zu vertretenden Grund wesentlich überschritten, setzt der Kunde zunächst in nachweisbarer elektronischer Form eine angemessene Nachfrist. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf kann er vom betroffenen, noch nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungsteil zurücktreten.
- 7.3
Syntria darf eigenständig prüfbare und nutzbare Module oder Projektabschnitte separat bereitstellen und abnehmen lassen. Eine Teilrechnung entsteht nur, wenn sie im Angebot oder Zahlungsplan vereinbart wurde.
- 7.4
Bricht der Kunde ein laufendes Fixpreisprojekt ohne von Syntria zu vertretenden Grund ab oder verhindert er dessen Ausführung, bleiben die bis dahin erbrachten Leistungen, verbindlich eingeplanten Projektphasen und nicht stornierbaren Fremdkosten zahlbar. Syntria rechnet sich ersparte Aufwendungen sowie tatsächlich mögliche anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazität an.
- 7.5
Bei einem Projektabbruch erhält der Kunde nur jene abgeschlossenen, sinnvoll nutzbaren und vollständig bezahlten Ergebnisse, die ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand übergeben werden können. Unfertige Arbeitsstände, interne Entwicklungswerkzeuge und Quellcode verbleiben bei Syntria.
8Datenmigration und Datenaufbereitung
- 8.1
Datenmigration, Datenaufbereitung und technische Implementierung sind gesonderte einmalige Leistungen. Sie sind nur enthalten, wenn sie im Angebot ausdrücklich beschrieben und bepreist wurden.
- 8.2
Der Migrationspreis wird nach Prüfung repräsentativer Beispieldaten und anhand der vereinbarten Datenquellen, Datenmenge, Datenqualität und Zielstruktur kalkuliert. Zusätzliche Quellen oder bei zumutbarer Prüfung nicht erkennbare erhebliche Datenprobleme können ein Zusatzangebot erforderlich machen.
- 8.3
Hat Syntria den vereinbarten Migrationsumfang fehlerhaft kalkuliert oder technisch fehlerhaft umgesetzt, trägt Syntria den dadurch entstehenden eigenen Mehraufwand.
- 8.4
Syntria stellt vor dem Produktivstart einen Teststand der Migration bereit. Der Kunde prüft fachliche Richtigkeit und Vollständigkeit innerhalb von zehn Werktagen und meldet Abweichungen nachvollziehbar. Von Syntria verursachte Migrationsfehler werden ohne Zusatzkosten korrigiert.
9Abnahme
- 9.1
Nach Bereitstellung der vereinbarten Projektleistung informiert Syntria den Kunden über die Abnahmebereitschaft. Der Kunde hat ab Zugang dieser Mitteilung 14 Kalendertage Zeit, die Leistung anhand der Leistungsbeschreibung zu prüfen und wesentliche Mängel in nachweisbarer elektronischer Form nachvollziehbar zu melden.
- 9.2
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine begründete Meldung wesentlicher Mängel übermittelt oder die Software mit echten Daten im realen Geschäftsbetrieb verwendet. Eine ausdrücklich vereinbarte frühere Teilabnahme bleibt unberührt.
- 9.3
Unwesentliche Mängel, die den vereinbarten Echtbetrieb nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Syntria behebt solche Mängel anschließend im Rahmen ihrer Pflichten.
- 9.4
Bei rechtzeitig gemeldeten wesentlichen Mängeln hat Syntria zunächst das Recht zur kostenlosen Verbesserung in angemessener Frist. Danach wird nur der korrigierte Bereich erneut geprüft.
- 9.5
Der Produktivstart ist das gemeinsam bestätigte Go-live-Datum. Nutzt der Kunde die Plattform vorher mit echten Daten im realen Geschäftsbetrieb, gilt diese erste Echtbetrieb-Nutzung als Produktivstart. Die Nutzung einer Test-, Abnahme- oder Migrationsumgebung löst auch dann keinen Produktivstart aus, wenn dafür echte Daten verwendet werden.
10Preise, Steuern und Projektzahlungen
- 10.1
Sämtliche Preise verstehen sich in Euro. Soweit gesetzlich Umsatzsteuer anfällt, wird sie zusätzlich in der jeweils geltenden Höhe verrechnet. Solange die Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
- 10.2
Sofern im Angebot kein anderer Zahlungsplan festgelegt ist, werden 20 Prozent des Fixpreises bei Beauftragung als Anzahlung und 80 Prozent nach Abnahme fällig.
- 10.3
Eine Zahlung des Fixpreises in bis zu drei monatlichen Raten ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Aufteilung ändert nichts daran, dass es sich um einen einmaligen Projektpreis und nicht um eine laufende Betriebsgebühr handelt.
- 10.4
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Eine Zahlung gilt als erfolgt, sobald Syntria über den Betrag verfügen kann.
- 10.5
Datenmigrationen, Übergabepakete, Vor-Ort-Leistungen, Schulungen und sonstige Zusatzleistungen werden nach dem dafür angenommenen Angebot oder, wenn ausdrücklich vereinbart, nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
11Zusatzaufwand, Zuschläge und Reisekosten
- 11.1
Für ausdrücklich nach Aufwand abzurechnende Leistungen gilt der im Angebot oder aktuellen Preisblatt vereinbarte Stundensatz. Ist kein anderer Satz vereinbart, beträgt der Basissatz 90 Euro je Stunde.
- 11.2
Für eine vom Kunden verlangte sofortige Bearbeitung außerhalb der Supportzeiten gilt werktags von 17:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von 50 Prozent. Werktags von 22:00 bis 08:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gilt ein Zuschlag von 100 Prozent.
- 11.3
Außerhalb der Supportzeiten wird mindestens eine volle Stunde verrechnet, danach in begonnenen Intervallen von 15 Minuten. Der Zuschlag fällt nicht an, wenn ein Ticket ohne sofortigen Bearbeitungswunsch innerhalb der nächsten Supportzeit erledigt wird.
- 11.4
Erkennt Syntria selbst außerhalb der Supportzeiten eine akute Gefahr für die von ihr betriebene Plattform, sind notwendige Sofortmaßnahmen zum Schutz der Systeme und Daten im Betriebspaket enthalten und nicht zuschlagspflichtig.
- 11.5
Vor-Ort-Leistungen sowie notwendige Reisezeit, Fahrt-, Nächtigungs- und sonstige angemessene Reisekosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Fixpreis enthalten sind.
12Laufende Betriebsgebühren und Preisanpassungen
- 12.1
Die monatliche Betriebsgebühr beginnt mit dem tatsächlichen Produktivstart. Dies gilt auch, wenn der Kunde den Echtbetrieb entgegen Ziffer 13.5 ohne vorherige Freigabe aufnimmt; die Entgeltpflicht gilt nicht als Zustimmung von Syntria und begründet keine zusätzlichen Nutzungsrechte. Der erste Abrechnungszeitraum wird ab Produktivstart anteilig bis zum Ende des Kalendermonats berechnet; danach wird jeder volle Kalendermonat im Voraus verrechnet.
- 12.2
Höhe und Umfang der Betriebsgebühr richten sich nach Plattformgröße, Benutzer- und Datenvolumen, technischer Komplexität, Risiko und der von Syntria übernommenen Verantwortung. Der konkrete Betrag ergibt sich aus dem Angebot oder Betriebspaket.
- 12.3
Steigen Benutzerzahl, Datenmenge, Traffic, Rechenleistung oder Verantwortung wesentlich und dauerhaft über die Kalkulationsgrundlage des vereinbarten Pakets, darf Syntria mit mindestens 30 Tagen Vorankündigung ein sachlich passendes größeres Paket anbieten und die Gründe nachvollziehbar darlegen. Eine Anpassung erfolgt nicht rückwirkend. Kommt innerhalb von 30 Tagen ab Zugang des Angebots keine Einigung zustande, darf jede Seite das betroffene Betriebspaket unabhängig von der vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
- 12.4
Laufende Entgelte sind an den von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 oder einen an seine Stelle tretenden Index gebunden. Ausgangsbasis ist die für den Monat des tatsächlichen Produktivstarts endgültig veröffentlichte Indexzahl.
- 12.5
Eine Indexanpassung erfolgt frühestens zwölf Monate nach dem tatsächlichen Produktivstart. Veränderungen bis einschließlich drei Prozent bleiben zunächst unberücksichtigt. Wird die Schwelle nach oben oder unten überschritten, wird die gesamte Veränderung berücksichtigt; die auslösende Indexzahl bildet die neue Ausgangsbasis.
- 12.6
Erhöhen notwendige Hosting-, Lizenz-, KI-, Schnittstellen- oder sonstige Fremdanbieter ihre Preise erheblich, darf Syntria die nachweisbaren und sachlich erforderlichen Mehrkosten anteilig mit mindestens 30 Tagen Vorankündigung weitergeben. Erhöht sich dadurch die gesamte monatliche Betriebsgebühr um mehr als zehn Prozent, kann der Kunde die betroffene laufende Leistung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung außerordentlich kündigen.
13Zahlungsverzug und Zurückbehaltung
- 13.1
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Kunde ersetzt außerdem notwendige, zweckentsprechende Mahn- und Betreibungskosten.
- 13.2
Bleibt eine fällige Zahlung trotz Mahnung in nachweisbarer elektronischer Form und 14-tägiger Nachfrist offen, darf Syntria Entwicklung, Support und laufende Leistungen vorübergehend aussetzen. Notwendige Maßnahmen zum Schutz von Systemen und Kundendaten werden fortgeführt.
- 13.3
Nach vollständiger Zahlung werden ausgesetzte Leistungen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten wieder aufgenommen. Daraus entstehende angemessene Terminverschiebungen sind nicht von Syntria zu vertreten.
- 13.4
Der Kunde darf nur mit Forderungen aufrechnen, die Syntria anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur in angemessenem Verhältnis zum konkret betroffenen Leistungsteil ausgeübt werden.
- 13.5
Dauerhafte Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Bezahlung des Fixpreises. Bis dahin ist die Nutzung auf Test, Abnahme und einen ausdrücklich vereinbarten vorläufigen Produktivbetrieb beschränkt. Die gemeinsame Bestätigung des Go-live-Datums gilt als ausdrückliche Vereinbarung eines vorläufigen Produktivbetriebs bis zur vollständigen Bezahlung.
14Umfang des laufenden Betriebspakets
- 14.1
Das vereinbarte Basispaket umfasst nach Maßgabe des Angebots Hosting, technischen Betrieb, Monitoring, Backups, notwendige Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates, Wartung, Behebung von Syntria zuzurechnenden Softwarefehlern und normalen Support.
- 14.2
Hosting, technischer Betrieb, Monitoring, Backups, Sicherheitsupdates und Bugbehebung bilden ein zusammengehöriges Basispaket und können nicht einzeln abgewählt oder gekündigt werden. Ausdrücklich bezeichnete Zusatzleistungen können separat vereinbart und beendet werden.
- 14.3
Notwendige technische, Sicherheits- und Kompatibilitätsupdates sind im Betriebspaket enthalten. Neue Funktionen, kundenspezifische Erweiterungen, umfangreiche Beratung, Schulungen, Datenaufbereitung und neue Integrationen sind nicht enthalten.
- 14.4
Syntria darf eingesetzte technische Komponenten und Betriebsverfahren ändern, wenn die vereinbarte Funktion, Sicherheit und Datenverfügbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wesentliche Änderungen an Bedienung oder Funktionsumfang werden angemessen vorher angekündigt.
15Verfügbarkeit, Monitoring und Wartung
- 15.1
Sofern kein höheres Service Level vereinbart ist, beträgt die angestrebte und geschuldete Verfügbarkeit der zentralen Plattformfunktionen 99,5 Prozent je Kalendermonat.
- 15.2
Die Verfügbarkeit wird anhand des Syntria-Monitorings am öffentlich erreichbaren Übergabepunkt der Plattform gemessen. Maßgeblich ist die technische Erreichbarkeit der vereinbarten Kernfunktion.
- 15.3
Nicht als von Syntria zu vertretende Ausfallzeit gelten angekündigte Wartungsfenster, dringende Sicherheitswartungen, kundenseitige Ursachen, Ausfälle kundenseitiger Internet- oder Endgeräte, höhere Gewalt, zulässige Sperren sowie Ausfälle externer Anbieter, soweit Syntria diese weder verursacht noch durch unsorgfältige Auswahl oder Betreuung verschuldet hat.
- 15.4
Planbare Wartungen werden nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten durchgeführt und mindestens 48 Stunden vorher angekündigt. Dringende Sicherheits- oder Notfallwartungen dürfen ohne Vorlauf erfolgen; der Kunde wird so früh wie möglich informiert.
- 15.5
Automatische Gutschriften, Pönalen oder Service Credits entstehen nur, wenn sie im jeweiligen SLA oder Betriebspaket ausdrücklich vereinbart wurden. Im Übrigen gelten die Regelungen über Gewährleistung und Haftung.
16Support und Tickets
- 16.1
Die regulären Supportzeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz von Syntria.
- 16.2
Supportanfragen können über das Kundenportal, per E-Mail oder telefonisch gestellt werden. Der Kunde beschreibt Störungen nachvollziehbar und stellt erforderliche Informationen, Screenshots, Protokolle oder Testzugänge bereit.
- 16.3
Innerhalb der Supportzeiten werden Tickets ohne unnötigen Aufschub aufgenommen und entsprechend ihrer Dringlichkeit sowie dem gebuchten Monatspaket priorisiert. Individuell vereinbarte Reaktionszeiten gehen diesen AGB vor.
- 16.4
Fehlt eine individuelle Vereinbarung, erhält der Kunde innerhalb von höchstens vier Supportstunden entweder eine Lösung, einen zumutbaren Workaround oder einen qualifizierten Zwischenstand mit den nächsten Schritten. Eine vollständige Lösung innerhalb von vier Stunden wird nicht garantiert, insbesondere nicht bei komplexen Fehlern oder Abhängigkeiten von Dritten.
- 16.5
Außerhalb der Supportzeiten beginnt die reguläre Bearbeitung mit der nächsten Supportzeit. Eine sofortige individuelle Bearbeitung außerhalb dieser Zeiten erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen die vereinbarten Zuschläge.
- 16.6
Bedienungsfragen und gemeldete Störungen sind im vereinbarten Supportumfang enthalten. Zusätzliche Schulungen, umfangreiche Beratung, Datenarbeiten und funktionale Erweiterungen werden gesondert angeboten.
17Backups und Wiederherstellung
- 17.1
Während eines aktiven Betriebspakets erstellt Syntria täglich automatisierte Sicherungen der vereinbarten produktiven Datenbestände. Die täglichen Sicherungen werden rollierend 30 Tage aufbewahrt.
- 17.2
Zusätzlich werden drei ausgewählte Sicherungsstände pro Kalenderjahr jeweils zwölf Monate aufbewahrt. Die Sicherungen werden nach dem vereinbarten Sicherheitskonzept verschlüsselt und vom Produktivsystem getrennt gespeichert.
- 17.3
Backups dienen der technischen Wiederherstellung und ersetzen keine gesetzlich vorgeschriebene Archivierung oder Aufbewahrung durch den Kunden.
- 17.4
Ist eine Wiederherstellung wegen eines von Syntria verursachten Fehlers erforderlich, erfolgt sie ohne Zusatzkosten. Wiederherstellungen wegen Fehlbedienung, versehentlicher Löschung, fehlerhafter Kundendaten oder sonstiger kundenseitiger Ursachen werden nach Aufwand zum Basissatz verrechnet.
- 17.5
Bei Datenverlust wird das jüngste brauchbare Backup wiederhergestellt. Datenänderungen seit der letzten erfolgreichen Sicherung können ohne individuell vereinbarte häufigere Sicherung nicht garantiert rekonstruiert werden.
18Sicherheitsleistungen
- 18.1
Syntria setzt angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung von Risiko, Schutzbedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit ein. Eine absolute Angriffssicherheit oder vollständige Freiheit von Sicherheitslücken kann nicht garantiert werden.
- 18.2
Für aktiv von Syntria betriebene Plattformen führt Syntria mindestens einmal wöchentlich Sicherheits- und Aktualitätsprüfungen durch. Diese können automatisierte und manuelle Prüfungen umfassen und ersetzen keinen gesondert beauftragten Penetrationstest oder eine Zertifizierung.
- 18.3
Kritische, von Syntria zu vertretende Schwachstellen werden nach Risiko priorisiert behandelt. Notwendige Sofortmaßnahmen dürfen vorübergehend Funktionen einschränken, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.
- 18.4
Nach Ende des Betriebspakets entfallen Monitoring, Sicherheits- und Aktualitätsprüfungen, Updates und laufende Schutzmaßnahmen durch Syntria.
19Zugangsdaten und zulässige Nutzung
- 19.1
Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, nutzt die bereitgestellte Mehrfaktor-Authentifizierung, vergibt Rechte nach dem Erforderlichkeitsprinzip und sperrt ausgeschiedene oder nicht mehr berechtigte Benutzer unverzüglich.
- 19.2
Verlorene Geräte, verdächtige Zugriffe und mögliche Zugangsdaten-Leaks sind Syntria unverzüglich zu melden. Syntria darf betroffene Konten, Schlüssel oder Schnittstellen vorsorglich sperren, bis die Gefahr geklärt ist.
- 19.3
Der Kunde darf die Plattform nicht für rechtswidrige Inhalte, Angriffe, Schadsoftware, Spam, unautorisierte Sicherheitstests, Umgehung von Schutzmaßnahmen oder atypische ressourcenintensive Fremdzwecke verwenden.
- 19.4
Bei akuter Gefahr darf Syntria die betroffenen Funktionen sofort und so weit wie erforderlich sperren. Der Kunde wird unverzüglich informiert; die Maßnahme wird aufgehoben, sobald der sichere Betrieb wieder möglich ist.
- 19.5
Für Schäden durch weitergegebene Passwörter, unzureichend verwaltete Kundenzugänge oder sonstige kundenseitige Sicherheitsverstöße haftet Syntria nur, soweit sie den Schaden mitverursacht hat.
20Fremdanbieter, Schnittstellen und Open Source
- 20.1
Syntria darf zur Leistungserbringung geeignete Rechenzentren, Cloud-, E-Mail-, Monitoring-, KI-, Domain-, Kommunikations- und sonstige technische Anbieter einsetzen.
- 20.2
Für Ausfälle, Änderungen oder Leistungseinschränkungen solcher Anbieter haftet Syntria nicht, soweit sie diese weder verursacht noch durch unsorgfältige Auswahl, Konfiguration oder Betreuung verschuldet hat. Syntria informiert den Kunden über wesentliche Beeinträchtigungen und unterstützt angemessen bei Behebung oder Umstellung.
- 20.3
Verträge, die der Kunde unmittelbar mit einem Drittanbieter abschließt, richten sich nach dessen Bedingungen. Syntria ist nicht für Leistungen verantwortlich, die der Drittanbieter unmittelbar schuldet.
- 20.4
Ändert ein Fremdanbieter eine Schnittstelle, Lizenz oder technische Voraussetzung, darf Syntria eine notwendige Anpassung gesondert anbieten, sofern der Änderungsbedarf nicht von Syntria verursacht wurde.
- 20.5
Syntria darf geeignete Open-Source-Komponenten und Drittsoftware verwenden. Für diese Bestandteile gelten deren jeweilige Lizenzbedingungen. Der Kunde erhält daran keine exklusiven Rechte. Syntria darf sie bei Bedarf durch technisch gleichwertige, lizenzkonforme Alternativen ersetzen.
21KI-Funktionen
- 21.1
KI-Funktionen liefern unterstützende Ergebnisse, die unvollständig, mehrdeutig oder sachlich falsch sein können. Der Kunde prüft Ausgaben vor wichtigen geschäftlichen, rechtlichen, medizinischen, finanziellen oder sicherheitsrelevanten Entscheidungen durch eine fachkundige Person.
- 21.2
Syntria garantiert nicht die sachliche Richtigkeit jedes KI-Ergebnisses und haftet nicht für Entscheidungen, die ohne angemessene menschliche Prüfung allein auf einer KI-Ausgabe beruhen.
- 21.3
Für ausdrücklich aktivierte KI-Funktionen dürfen erforderliche Kundendaten im notwendigen Umfang an ausgewählte, datenschutzrechtlich abgesicherte KI-Dienstleister übermittelt werden.
- 21.4
Syntria wählt für Kundenleistungen grundsätzlich Konfigurationen, bei denen Kundendaten nicht zum Training fremder Modelle verwendet werden. Abweichungen bedürfen einer transparenten Information und einer gesonderten rechtlichen Grundlage.
- 21.5
Der konkrete Anbieter, Verarbeitungszweck und Datenstandort werden im Angebot, der Datenschutzerklärung, Unterauftragnehmerliste oder Auftragsverarbeitungsvereinbarung transparent gemacht.
22Kundenseitige Technik, Inhalte und Rechtmäßigkeit
- 22.1
Der Kunde ist für geeignete Endgeräte, aktuelle unterstützte Browser, Internetzugang sowie nicht von Syntria betreute Netzwerke, Geräte und Fremdsysteme verantwortlich.
- 22.2
Störungen in diesen Bereichen fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Syntria. Eine Unterstützung bei Analyse oder Behebung kann gesondert beauftragt werden.
- 22.3
Der Kunde gewährleistet, dass von ihm bereitgestellte Daten, Texte, Bilder, Marken, Dokumente und sonstige Inhalte rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
- 22.4
Offensichtlich rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Inhalte dürfen nach Information des Kunden gesperrt oder entfernt werden. Bei akuter Gefahr ist eine sofortige Maßnahme zulässig.
23Datenschutz, AVV und Unterauftragnehmer
- 23.1
Verarbeitet Syntria personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien zusätzlich eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen.
- 23.2
Der Kunde bleibt Verantwortlicher für Zweck, Rechtsgrundlage, Betroffeneninformationen, Löschkonzept und Rechtmäßigkeit seiner Datenverarbeitung. Syntria verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich nur nach dokumentierter Weisung und im Rahmen der vereinbarten Leistung.
- 23.3
Speicherung und reguläre Verarbeitung der Kundendaten erfolgen grundsätzlich in der vereinbarten Azure- oder sonstigen Cloud-Region innerhalb der Europäischen Union.
- 23.4
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 DSGVO dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betreffenden Datenarten und Verarbeitungszwecke im angenommenen Angebot oder in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung ausdrücklich freigegeben und die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen vereinbart wurden. Ohne eine solche Vereinbarung darf der Kunde derartige Daten nicht in die Plattform eingeben oder an Syntria übermitteln.
- 23.5
Ein ausnahmsweiser Drittlandzugriff oder eine Drittlandübermittlung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der DSGVO erfüllt und die erforderlichen Garantien eingerichtet sind.
- 23.6
Syntria darf notwendige Unterauftragnehmer einsetzen, wenn diese angemessen ausgewählt und datenschutzrechtlich verpflichtet wurden. Änderungen werden nach Maßgabe der AVV vorab mitgeteilt; der Kunde kann aus sachlichen Datenschutzgründen widersprechen.
- 23.7
Einzelheiten zu Weisungen, Betroffenenrechten, Sicherheitsvorfällen, Kontrollrechten, Löschung und Unterauftragnehmern werden in der AVV geregelt. Bei Datenschutzfragen geht die AVV diesen AGB vor.
24Kundendaten und Geheimhaltung
- 24.1
Sämtliche Rechte an den vom Kunden eingegebenen Geschäfts- und Kundendaten verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt Syntria nur jene Nutzungs- und Verarbeitungsbefugnisse ein, die für Vertragserfüllung, Support, Sicherheit, Abrechnung und gesetzliche Pflichten erforderlich sind.
- 24.2
Syntria darf vollständig anonymisierte und nicht auf den Kunden oder betroffene Personen rückführbare technische Nutzungsstatistiken zur Verbesserung, Kapazitätsplanung und Sicherheit der Systeme verwenden.
- 24.3
Beide Parteien behandeln vertrauliche Geschäfts-, Kunden-, Technik-, Sicherheits- und Zugangsinformationen geheim und verwenden sie nur für den Vertragszweck.
- 24.4
Nicht vertraulich sind Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; soweit möglich wird die andere Seite vorher informiert.
- 24.5
Die Geheimhaltungspflicht gilt nach Vertragsende fort, bei Geschäftsgeheimnissen solange deren Geheimnischarakter besteht.
25Urheberrecht und dauerhafte Nutzungsrechte
- 25.1
Quellcode, allgemeine Frameworks, wiederverwendbare Module, Bibliotheken, Methoden, Vorlagen, Entwicklungswerkzeuge und Know-how verbleiben bei Syntria oder den jeweiligen Rechteinhabern.
- 25.2
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an der für ihn erstellten und übergebenen Software ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, grundsätzlich nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den eigenen internen Geschäftsbetrieb.
- 25.3
Das Nutzungsrecht ist hinsichtlich der Benutzer, Standorte und Endgeräte des Vertragspartners unbeschränkt, sofern das Angebot keine technische oder lizenzrechtlich notwendige Grenze vorsieht. Verbundene Unternehmen sind nur umfasst, wenn sie im Angebot ausdrücklich genannt wurden.
- 25.4
Weiterverkauf, Vermietung, öffentliche Verbreitung, White-Label-Verwertung, Nutzung für fremde Unternehmen und Unterlizenzierung sind ohne ausdrückliche Zustimmung von Syntria untersagt.
- 25.5
Syntria darf allgemeine Module, technische Lösungsansätze, Methoden und Know-how aus dem Projekt für andere Kunden wiederverwenden. Kundendaten, Geschäftsgeheimnisse, Marken und eindeutig individuelle Inhalte werden dabei nicht übernommen.
- 25.6
Exklusivität an einer Funktion, einem Modul oder einer Branchenlösung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet wurde.
26Quellcode, Reverse Engineering und technische Eingriffe
- 26.1
Bei normaler Vertragserfüllung oder ordentlicher Kündigung besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Erwerb des Quellcodes. Syntria kann einen Quellcode-Verkauf im Einzelfall anbieten, ist dazu aber nicht verpflichtet.
- 26.2
Reverse Engineering, Dekompilierung, Disassemblierung, Rekonstruktion des Quellcodes und Nutzung zur Entwicklung eines Konkurrenzprodukts sind untersagt, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.
- 26.3
Benötigt der Kunde Informationen zur Herstellung gesetzlich geschützter Interoperabilität, fordert er diese zunächst bei Syntria an. Eine gesetzlich zulässige Dekompilierung darf nur im unerlässlichen Umfang erfolgen; gewonnene Informationen dürfen ausschließlich für die Interoperabilität und nicht für Konkurrenzprodukte, Verbreitung oder sonstige Urheberrechtsverletzungen verwendet werden.
- 26.4
Der Kunde darf vorgesehene Konfigurationen vornehmen. Technische Eingriffe oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko. Syntria haftet und leistet keinen kostenlosen Support für Fehler, die dadurch verursacht wurden; das übrige Nutzungsrecht bleibt bestehen.
- 26.5
Bei vorsätzlichem schwerem Missbrauch, insbesondere unerlaubtem Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Codekopie oder Entwicklung eines Konkurrenzprodukts, darf Syntria nach Aufforderung in nachweisbarer elektronischer Form und angemessener Abhilfefrist das Nutzungsrecht am betroffenen Produkt entziehen. Bei nicht behebbaren oder besonders gravierenden Verstößen bleiben sofortige Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche unberührt.
27Gewährleistung
- 27.1
Syntria gewährleistet, dass die einmalige Projektleistung bei Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme.
- 27.2
Während eines aktiven Betriebspakets werden Syntria zuzurechnende Softwarefehler unabhängig von dieser Projektfrist nach den Regeln des Support- und Betriebspakets behoben.
- 27.3
Der Kunde meldet einen Mangel ohne unnötigen Aufschub, beschreibt ihn nachvollziehbar und ermöglicht Syntria die erforderliche Untersuchung und Verbesserung.
- 27.4
Bei berechtigter Mängelmeldung hat Verbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Vertragsauflösung. Syntria behebt den Mangel innerhalb einer nach Art, Dringlichkeit und Komplexität angemessenen Frist.
- 27.5
Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die durch kundenseitige Änderungen, unautorisierte Eingriffe, unsachgemäße Bedienung, ungeeignete Kundensysteme, nicht gemeldete Änderungen von Fremdsystemen oder sonstige nicht von Syntria zu vertretende Ursachen entstanden sind.
- 27.6
Bei Erweiterungen oder Änderungen bestehender Fremd- oder Altsysteme bezieht sich die Gewährleistung nur auf den von Syntria bearbeiteten Teil; eine Gewährleistung für das unveränderte Bestandssystem entsteht dadurch nicht neu.
28Haftung und Verjährung
- 28.1
Syntria haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden, Personenschäden und sonstige Fälle, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.
- 28.2
Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet Syntria nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- 28.3
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Syntria nur für die Verletzung vertraglicher Hauptleistungspflichten. Dazu zählen insbesondere ausdrücklich vereinbarte Kernfunktionen, Datensicherungsleistungen und Verfügbarkeitszusagen, soweit sie für die vertragsgemäße Nutzung der Leistung wesentlich sind. Beim Entwicklungsprojekt ist diese Haftung je Schadensereignis und insgesamt auf den Netto-Fixpreis des betroffenen Projekts begrenzt. Beim laufenden Betrieb ist sie je Schadensereignis und insgesamt pro Vertragsjahr auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis bezahlten Netto-Betriebsgebühren begrenzt.
- 28.4
Bei leichter Fahrlässigkeit sind entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Rufschäden, mittelbare Folgeschäden und Ansprüche Dritter ausgeschlossen. Direkte, nachweisbare Schäden aus der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht bleiben innerhalb der Haftungsgrenze ersatzfähig.
- 28.5
Bei einem von Syntria verursachten Datenverlust stellt Syntria zunächst das jüngste brauchbare Backup ohne Zusatzkosten wieder her. Eine weitergehende Haftung ist auf die notwendigen Wiederherstellungskosten innerhalb der allgemeinen Haftungsgrenze beschränkt.
- 28.6
Syntria haftet nicht für Ursachen beim Kunden, für unautorisierte Änderungen, ungeeignete Endgeräte oder Netzwerke sowie für unverschuldete Ausfälle externer Anbieter. Die Haftung für eine eigene unsorgfältige Auswahl, Konfiguration oder Betreuung eines Anbieters bleibt nach den vorstehenden Regeln bestehen.
- 28.7
Der Kunde hat einen drohenden oder eingetretenen Schaden im zumutbaren Umfang zu begrenzen und Syntria unverzüglich jene Informationen bereitzustellen, die zur Schadensbegrenzung erforderlich sind.
- 28.8
Schadenersatzansprüche des Kunden gegen Syntria verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt nicht vor Entstehung des Anspruchs.
- 28.9
Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, Personenschäden, arglistiger Täuschung sowie sonstige Ansprüche, deren Verjährung gesetzlich nicht verkürzt werden darf. Die gesondert geregelte Gewährleistungsfrist bleibt unberührt.
29Höhere Gewalt
- 29.1
Höhere Gewalt sind unvorhersehbare oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht beherrschbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei. Dazu können Naturereignisse, Krieg, Terror, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle und Cyberangriffe trotz angemessener Sicherheitsmaßnahmen zählen.
- 29.2
Soweit eine Leistung dadurch vorübergehend verhindert oder wesentlich erschwert wird, sind die betroffenen Pflichten für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung ausgesetzt. Termine verlängern sich angemessen.
- 29.3
Die betroffene Partei informiert die andere Seite ohne unnötigen Aufschub und trifft zumutbare Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Wiederaufnahme der Leistung.
- 29.4
Bleibt eine wesentliche Leistung länger als 90 Tage durch höhere Gewalt unmöglich, darf jede Seite den betroffenen Vertrag in nachweisbarer elektronischer Form beenden. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben zahlbar; Schadenersatz wegen der höheren Gewalt entsteht nicht.
30Laufzeit und Kündigung der Betriebsleistungen
- 30.1
Der Betriebsvertrag beginnt mit dem tatsächlichen Produktivstart und hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.
- 30.2
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit läuft der Betriebsvertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
- 30.3
Kündigungen und rechtlich wichtige Mitteilungen können über das Kundenportal, per E-Mail oder über die offiziell bekannt gegebene Syntria-WhatsApp-Verbindung erfolgen, sofern der Zugang nachweisbar ist.
- 30.4
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere erheblicher Zahlungsverzug, illegale Nutzung, konkrete Sicherheitsgefährdung oder wiederholte schwere Vertragsverletzungen.
- 30.5
Soweit ein Verstoß behebbar ist, wird vor der außerordentlichen Kündigung in nachweisbarer elektronischer Form eine Nachfrist von 14 Tagen gesetzt. Bei akuter Gefahr, nicht behebbaren Verstößen oder Unzumutbarkeit darf sofort gekündigt oder gesperrt werden.
- 30.6
Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Tod beziehungsweise die Handlungsunfähigkeit einer einzelnen Person führt nicht automatisch zur Beendigung, solange die vereinbarten Leistungen durch Syntria oder einen geeigneten Rechtsnachfolger fortgeführt werden.
31Vertragsende, Datenexport und Übergabepaket
- 31.1
Das vollständig bezahlte dauerhafte Nutzungsrecht bleibt trotz Beendigung des Hosting-, Betriebs- oder Supportvertrags bestehen. Mit Vertragsende enden jedoch Hosting, Monitoring, Backups, Updates, Sicherheitsprüfungen, Wartung und Support, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- 31.2
Der Kunde kann bis 30 Tage nach Ende der Betriebsleistungen einen kostenlosen Standardexport seiner eigenen Daten verlangen. Strukturierte Daten werden in einem üblichen maschinenlesbaren Format, hochgeladene Dateien grundsätzlich im Originalformat bereitgestellt.
- 31.3
Der Standardexport umfasst keine Codebasis, Repositories, Pipelines, Syntria-Module, Secrets oder internen technischen Unterlagen. Individuelle Migrationen oder Umzugsunterstützung werden nach Aufwand angeboten.
- 31.4
Nach Ablauf der 30-tägigen Exportfrist werden aktive Kundendaten gelöscht, sofern keine gesetzliche Pflicht oder ausdrückliche Vereinbarung eine weitere Speicherung verlangt. Verbleibende Sicherungskopien laufen spätestens innerhalb weiterer 90 Tage aus. Auf Wunsch wird eine Löschbestätigung ausgestellt.
- 31.5
Auf Wunsch bietet Syntria ein kostenpflichtiges Übergabepaket für den Eigen- oder Fremdbetrieb an. Es umfasst nach technischer Möglichkeit eine lauffähige bereitstellbare Version, notwendige Konfiguration und eine Betriebsanleitung, jedoch keinen Quellcode. Umfang und Preis richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
- 31.6
Nach Übergabe des Eigenbetriebspakets gehen Verantwortung für Hosting, Backups, Updates, Sicherheit und Verfügbarkeit auf den Kunden oder seinen neuen Betreiber über. Weitere Unterstützung kann gesondert beauftragt werden.
32Notfallfreigabe des Quellcodes
- 32.1
Eine kostenlose Notfallfreigabe erfolgt, wenn Syntria den Geschäftsbetrieb oder die Betreuung der konkreten Software dauerhaft einstellt und kein geeigneter Rechtsnachfolger die vereinbarten Leistungen übernimmt.
- 32.2
Tod, dauerhafte Handlungsunfähigkeit oder Insolvenz sind nur dann Auslöser, wenn sie tatsächlich zu dieser dauerhaften Einstellung ohne geeigneten Rechtsnachfolger führen.
- 32.3
Im Freigabefall erhält der Kunde den kundenspezifischen Quellcode einschließlich der für den Betrieb technisch erforderlichen Syntria-Bestandteile, das Datenbankschema, erforderliche Migrationsstände sowie angemessene Build- und Betriebsdokumentation.
- 32.4
Der Kunde darf die Software danach selbst oder durch einen beauftragten IT-Dienstleister für den eigenen Betrieb warten und weiterentwickeln lassen. Verkauf, Vermarktung, Unterlizenzierung und Nutzung für fremde Unternehmen bleiben untersagt.
- 32.5
Ausgenommen sind Daten anderer Kunden, Syntria-Secrets und Bestandteile, deren Weitergabe durch Rechte Dritter untersagt ist. Rechte an zulässigerweise verwendeten Drittkomponenten richten sich nach deren Lizenzbedingungen.
- 32.6
Syntria darf die technische Kontinuitäts- und Freigabelösung anbieterunabhängig über geeignete Versionsverwaltungs-, Organisations- oder Nachfolgemechanismen umsetzen.
- 32.7
Syntria hinterlegt den Kunden oder von ihm benannte Personen, soweit von der eingesetzten technischen Lösung unterstützt, als Notfallkontakte und richtet die Freigabe so ein, dass diese Kontakte im Freigabefall die vorgesehenen Dateien und Übergabeinformationen erhalten. Der Kunde hält die dafür bekannt gegebenen Kontaktdaten aktuell.
33Domains und externe Konten
- 33.1
Kundenspezifische Domains und externe Konten werden nach Möglichkeit im Namen des Kunden geführt. Syntria erhält nur die für die Leistung notwendigen Verwaltungsrechte.
- 33.2
Syntria darf Domains im Auftrag des Kunden registrieren, hosten und in einem Syntria-Verwaltungskonto betreuen. Eine solche Domain bleibt wirtschaftlich dem Kunden zugeordnet.
- 33.3
Bei Vertragsende wird eine für den Kunden verwaltete Domain nach Begleichung offener domainbezogener Kosten auf den Kunden oder seinen neuen Anbieter übertragen. Laufende Registrierungs-, Provider- und Transferkosten trägt der Kunde.
- 33.4
Kundeneigene Zugänge werden nach Vertragsende geordnet übergeben. Syntria-interne Infrastruktur, Konten, Werkzeuge und Secrets werden nicht herausgegeben.
34Referenzen, Unterauftragnehmer und Vertragsübertragung
- 34.1
Syntria darf Kundenname, Logo, Projektdetails oder Arbeitsergebnisse nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Kunden als Referenz auf Websites, in sozialen Medien, Präsentationen oder Angeboten verwenden.
- 34.2
Syntria darf qualifizierte Mitarbeiter, freie Fachkräfte und Unterauftragnehmer einsetzen, wenn sie angemessen ausgewählt und zur Geheimhaltung sowie, soweit erforderlich, zum Datenschutz verpflichtet wurden. Syntria bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
- 34.3
Der Kunde darf den Vertrag oder seine Nutzungsrechte nur mit vorheriger Zustimmung von Syntria auf ein anderes Unternehmen übertragen.
- 34.4
Syntria darf den Vertrag im Rahmen einer Unternehmensnachfolge oder Umstrukturierung auf einen geeigneten Rechtsnachfolger übertragen, sofern dem Kunden dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.
35Kommunikation, Rechnungen und AGB-Änderungen
- 35.1
Der Kunde hält seine Kontakt-, Rechnungs- und Ansprechpartnerdaten aktuell. Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse oder den zuletzt bekannt gegebenen elektronischen Kanal gelten bei nachweisbarer Zustellung als zugegangen.
- 35.2
Syntria darf Rechnungen ausschließlich elektronisch über das Kundenportal oder per E-Mail bereitstellen.
- 35.3
Für abgeschlossene Fixpreisprojekte bleibt die beim Vertragsabschluss angenommene AGB-Version maßgeblich.
- 35.4
Wesentliche Änderungen dieser AGB für laufende Betriebsverträge benötigen die ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Rein rechtlich notwendige, klarstellende, technische oder ausschließlich vorteilhafte Änderungen, die den Kunden nicht wesentlich schlechter stellen, dürfen mit mindestens 30 Tagen Vorankündigung vorgenommen werden.
- 35.5
Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu einer zustimmungspflichtigen wesentlichen Änderung. Setzt eine zwingend notwendige Änderung eine neue Vereinbarung voraus und kommt diese nicht zustande, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsrechte unberührt.
36Schlussbestimmungen
- 36.1
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bemühen sich die Parteien für mindestens 14 Tage ernsthaft um eine außergerichtliche Lösung zwischen ihren entscheidungsbefugten Ansprechpartnern. Dringende gerichtliche Maßnahmen, insbesondere zum Schutz von Daten, Sicherheit oder geistigem Eigentum, bleiben jederzeit möglich.
- 36.2
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist, soweit sich aus dem angenommenen Angebot oder aus der Art der geschuldeten Leistung nicht zwingend etwas anderes ergibt, der Geschäftssitz von Syntria in 2491 Neufeld an der Leitha. Vereinbarte Einsatz-, Hosting-, Rechenzentrums- oder Datenstandorte begründen für sich allein keinen abweichenden allgemeinen Erfüllungsort.
- 36.3
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- 36.4
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt.
- 36.5
Wird eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der übrige Vertrag wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung; eine automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche AGB-Klausel ist nicht vereinbart.
- 36.6
Änderungen und Ergänzungen können in jeder nach diesen AGB zulässigen nachweisbaren elektronischen Form erfolgen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Fassung 1.3, Stand 25. Juli 2026. Maßgeblich ist die Sprach- und Versionsfassung, die der Kunde vor Vertragsabschluss erhalten und nachweislich angenommen hat.
